NW-2026-BB01 · Fachartikel

CBAM 2026: Autorisierung jetzt oder Importstopp riskieren

Seit 2026 ist die CBAM-Autorisierung für betroffene Importeure zur operativen Voraussetzung geworden. Unternehmen sollten jetzt Zuständigkeiten, Daten und Registerzugang klären.

Veröffentlicht 09.03.2026

Kurzfassung

  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt das definitive Regime des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
  • Wer betroffene Waren in die EU einführt, braucht für die Zollanmeldung ab 2026 den Status als autorisierter CBAM-Anmelder.
  • Den Antrag können Unternehmen seit dem 31. März 2025 im CBAM-Register stellen.
  • Ohne rechtzeitige Autorisierung entsteht kein Theorieproblem, sondern ein Beschaffungsrisiko. Die Ware kann operativ an der Importfähigkeit scheitern.
  • Einkauf, Zoll, Compliance und CFO müssen jetzt klären, welche juristische Einheit importiert und wer den Antrag verantwortet.
  • Der Engpass liegt meist nicht im Formular, sondern in Daten, Zuständigkeiten und Lieferantenkommunikation.
  • Wer bis kurz vor dem nächsten Importzyklus wartet, erhöht das Risiko für Verzögerungen, Eskalationen und teure Ausweichbeschaffung.

Was ist neu und ab wann gilt es

Die Übergangsphase ist vorbei. Seit dem 1. Januar 2026 läuft CBAM im definitiven Regime. Damit ändert sich die operative Frage für betroffene Importeure: Es geht nicht mehr nur um Reporting, sondern um die formale Berechtigung, CBAM-Waren in die EU einzuführen.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 die Bedingungen und Verfahren für den Status als autorisierter CBAM-Anmelder verbindlich festgelegt. Parallel hat DG TAXUD bestätigt, dass das Modul für das Autorisierungsmanagement seit dem 31. März 2025 im CBAM-Register verfügbar ist. Dort stellen Unternehmen ihren Antrag.

Für die Praxis zählt ein Punkt: Wenn Ihr Unternehmen selbst als Importeur auftritt, muss die richtige Rechtseinheit autorisiert sein. Das lässt sich nicht im Dezember 2025 nebenbei klären. Sie müssen vorab prüfen, wer zollrechtlich anmeldet, welche Waren unter CBAM fallen und welche internen Nachweise die Behörde für den Antrag sehen will.

Wenn Sie die Grundlagen zu CBAM, Kostenlogik und Lieferkettenwirkung einordnen wollen, finden Sie den Überblick unter Leistungen sowie in diesem Vertiefungsartikel: CBAM 2026: Was der Carbon Border Adjustment Mechanism für CO2-Kosten, Beschaffung und Investitionen in der Stahlindustrie verändert.

Was bedeutet das in der Praxis

Die operative Arbeit beginnt mit vier Fragen.

  1. Welche Importe sind betroffen?
    Sie brauchen eine belastbare Liste der importierten Waren, der KN-Codes, der importierenden Gesellschaft und der betroffenen Werke. Ohne diese Liste beantragen Sie zu abstrakt oder für die falsche Einheit.

  2. Wer stellt den Antrag?
    Der Antrag läuft im CBAM-Register. Zuständig ist nicht automatisch die Person, die heute das Quartalsreporting koordiniert. Oft liegt die Sachlogik bei Zoll oder Einkauf, das Risiko aber beim CFO, weil Lieferfähigkeit, Working Capital und Vertragsstrafen betroffen sind.

  3. Welche Daten müssen belastbar sein?
    Sie brauchen Stammdaten zu Importeur, EORI, Warenströmen und internen Verantwortlichkeiten. EORI ist die Economic Operators Registration and Identification number. Zusätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Lieferanten die emissionsbezogenen Daten rechtzeitig und in der geforderten Qualität liefern. Sonst verschiebt sich das Problem nur vom Antrag in die spätere Pflichterfüllung.

  4. Wie greifen Register, Zoll und interne Freigaben ineinander?
    Der Antrag ist kein isolierter Compliance-Vorgang. Er betrifft Einkaufsfreigaben, Zollprozesse, Lieferanten-Onboarding und die Frage, welche Gesellschaft künftig Importverantwortung trägt. Wenn diese Kette nicht steht, nützt eine späte Antragstellung wenig.

Für viele Unternehmen ist das der Punkt, an dem sich CBAM mit anderen Regimen verzahnt. Das EU-Emissionshandelssystem (ETS) und das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) ändern zwar nicht die Importberechtigung, prägen aber Kostenlogik und Datenhaushalt.

Ähnlich wirken die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie ersetzen die CBAM-Autorisierung nicht, verschieben aber Verantwortlichkeiten und Prüfpfade. Ein Power Purchase Agreement (PPA) sowie Carbon Capture and Storage (CCS) oder Carbon Capture and Utilisation (CCU) können für Dekarbonisierung relevant sein, sind aber ebenfalls kein Ersatz für die Importberechtigung.

Wie ein belastbarer Umsetzungsprozess entsteht, haben wir unter Vorgehen beschrieben. Ein konkretes Beispiel für Kostenwirkung, Beschaffungsrisiko und Entscheidungslogik finden Sie hier: CBAM 2026: Was der Carbon Border Adjustment Mechanism für CO2-Kosten, Beschaffung und Investitionen in der Stahlindustrie verändert.

Wer ist betroffen

CFO, Energiemanager, Werkleiter und Compliance müssen handeln, weil Importfähigkeit, Datenqualität, Werksversorgung und Regeltreue gleichzeitig betroffen sind.

Risiko-Checkliste

Prüfen Sie diese Punkte sofort:

  1. Falsche Rechtseinheit im Fokus
    Die operative Importgesellschaft ist nicht identisch mit der Gesellschaft, die heute CBAM-Reporting koordiniert.

  2. Unklare Warendefinition
    KN-Codes, Lieferländer oder Lieferkettenstufen sind nicht sauber abgegrenzt.

  3. Antrag ohne Prozessdesign
    Sie stellen den Antrag, aber niemand definiert Freigaben, Vertretungen und Eskalationswege.

  4. Lieferanten liefern Daten zu spät
    Einkauf fordert Emissionsdaten erst an, wenn die erste kritische Sendung ansteht.

  5. Zoll und Compliance arbeiten nebeneinander
    Dadurch erkennt niemand früh genug, welche Einheit autorisiert sein muss.

  6. Zu späte Priorisierung im Management
    Das Thema bleibt im Fachbereich hängen, obwohl ein Beschaffungsstopp Umsatz und Marge treffen kann.

Drei Szenarien

1. Günstiges Szenario

Sie identifizieren die richtige Importgesellschaft in 2 bis 4 Wochen, bündeln die Unterlagen und stellen den Antrag früh. Einkauf und Zoll stimmen ihre Prozesse parallel ab. Ergebnis: geringe operative Reibung und hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschaffung ohne Unterbrechung läuft.

2. Erwartetes Szenario

Sie brauchen 6 bis 10 Wochen, weil Warencodes, Zuständigkeiten und Lieferantenlisten bereinigt werden müssen. Der Antrag ist machbar, aber nur mit klarer Projektführung. Ergebnis: Importfähigkeit bleibt erreichbar, doch der Puffer für Rückfragen der Behörde schrumpft.

3. Ungünstiges Szenario

Sie starten erst, wenn einzelne Werke bereits kritische Bestellungen auslösen. Dann kollidieren Antrag, Registerzugang, Datenlücken und interne Freigaben. Ergebnis: erhöhte Gefahr von Verzögerungen, Ausweichbeschaffung zu höheren Preisen und Konflikten zwischen Werk, Einkauf und Finance.

Für die Investitionsentscheidung im Vorstand reicht oft eine einfache Logik: Die Kosten der Vorbereitung liegen meist deutlich unter den Kosten eines unterbrochenen Materialflusses. Genau deshalb ist CBAM hier kein reines Compliance-Thema.

Nächste Schritte in 30 Tagen

Tag 1 bis 5:
Erstellen Sie eine Liste aller potenziell betroffenen Importe mit KN-Code, Lieferland, Importeur und Werk.

Tag 6 bis 10:
Bestimmen Sie die antragstellende Rechtseinheit und benennen Sie eine verantwortliche Person aus Finance oder Zoll.

Tag 11 bis 15:
Prüfen Sie den Zugang zum CBAM-Register und die internen Voraussetzungen für den Antrag.

Tag 16 bis 20:
Lassen Sie Einkauf und Compliance eine Lieferantenabfrage für emissionsbezogene Daten und Nachweise aufsetzen.

Tag 21 bis 25:
Definieren Sie einen Eskalationspfad für fehlende Daten, Rückfragen der Behörde und kritische Sendungen.

Tag 26 bis 30:
Entscheiden Sie im Management, welche Importe priorisiert werden und bis wann der Antrag vollständig eingereicht sein muss.

Annahmen

Diese Einschätzung setzt voraus:

  • Ihr Unternehmen importiert selbst CBAM-relevante Waren in die EU.
  • Die importierende Rechtseinheit bleibt 2026 operativ unverändert.
  • Lieferanten können emissionsbezogene Daten grundsätzlich bereitstellen.
  • Zoll, Einkauf und Finance können in einem 30-Tage-Fenster entscheiden.

CBAM-Autorisierung jetzt priorisieren

Wenn Sie bis Ende dieses Monats nicht belastbar sagen können, welche Gesellschaft den CBAM-Antrag stellt, priorisieren Sie jetzt einen kurzen Umsetzungscheck über Leistungen oder strukturieren Sie die Schritte direkt über Vorgehen.

Quellen

  1. European Commission, EUR-Lex — Commission Implementing Regulation (EU) 2025/486 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/956 as regards the conditions and procedures related to the status of authorised CBAM declarant (veröffentlicht am 2025-03-17, Zugriff am 2026-03-09)
  2. European Commission DG TAXUD — Commission Implementing Regulation as regards the conditions and procedures related to the status of authorised CBAM declarant (veröffentlicht am 2025-03-28, Zugriff am 2026-03-09)
  3. European Commission DG TAXUD — Carbon Border Adjustment Mechanism (Stand 2026-03-09, Zugriff am 2026-03-09)
  4. European Commission DG TAXUD — CBAM Registry and Reporting (veröffentlicht am 2025-03-31, Zugriff am 2026-03-09)